Vorsorge
Eine Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit
jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Bei jedem Menschen kann durch Behinderung, Krankheit, Alter oder einen unvorhergesehenen Unfall ein Zustand der Hilflosigkeit entstehen, in dem der von diesem Schicksal betroffene Mensch wichtige
Angelegenheiten seines Lebens deshalb nicht mehr selbst regeln kann.
In der Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, für andere Entscheidungen zu treffen. Diese Vollmacht kann sich sowohl auf Entscheidungen über medizinische
Behandlungen als auch auf andere wichtige Geschäfts- und Lebensbereiche beziehen. Durch eine Bevollmächtigung für Gesundheitsangelegenheiten kann insbesondere die Durchsetzung der Patientenrechte
sichergestellt werden.
Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung. Sie macht den behandelnden Ärzten Vorgaben für konkrete Situationen.
Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. Diese kann sich beziehen auf die Auswahl des Betreuers und auf die Ausübung der
Betreuung.
Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich bei:
Frau Anja Jäger-Beckhelling
Tel. 0 25 62 / 90 76 5-16
Fax: 0 25 62 / 90 76 5-29
jaeger-beckhelling@betreuungsverein-gronau.de
Rechtliche Grundlagen:
§ 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)