Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer
nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Vom Amtsgericht bestellte/r Betreuer/in:
Ein Betreuer kann nach § 1896 Bürgerlichem Gesetzbuch vom Betreuungssgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
* der Betroffene muss volljährig sein,
* er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen,
* Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein,
* die Bestellung eines Betreuers muss erforderlich sein,
* nicht notwendig ist dagegen die Einwilligung des Betroffenen oder ein Antrag irgendeiner Person oder Stelle.
Als Betreuer kommen in Frage: ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie z. B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte usw. und Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer).
Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt. In diesen Aufgabenkreisen z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge usw. Er
muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung
durch die Betreuungsstelle bekommen.
Rechtliche Grundlagen:
§§1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1 -34 Betreuungsorganisationsgesetz (BtoG)
§§ 65 ff. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§§ 1 - 5 Landesbetreuungsgesetz (LBtG)