Betreuungsverein Gronau und Umgebung e.V.
Betreuungsverein Gronau und Umgebung e.V.

Vorsorge

Eine Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.

Bei jedem Menschen kann durch Behinderung, Krankheit, Alter oder einen unvorhergesehenen Unfall ein Zustand der Hilflosigkeit entstehen, in dem der von diesem Schicksal betroffene Mensch wichtige Angelegenheiten seines Lebens deshalb nicht mehr selbst regeln kann.

In der Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden, für andere Entscheidungen zu treffen. Diese Vollmacht kann sich sowohl auf Entscheidungen über medizinische Behandlungen als auch auf andere wichtige Geschäfts- und Lebensbereiche beziehen. Durch eine Bevollmächtigung für Gesundheitsangelegenheiten kann insbesondere die Durchsetzung der Patientenrechte sichergestellt werden.

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung. Sie macht den behandelnden Ärzten Vorgaben für konkrete Situationen.

Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. Diese kann sich beziehen auf die Auswahl des Betreuers und auf die Ausübung der Betreuung.

 

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich bei:

 

Beratung

Frau Anja Jäger-Beckhelling
Tel. 0 25 62 / 90 76 5-16

Fax: 0 25 62 / 90 76 5-29
jaeger-beckhelling@betreuungsverein-gronau.de

Sprechstunden

für ehrenamtliche Betreuer/innen,

für Vollmachtnehmer/innen

für Interessierte

- donnerstags jeweils 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr -

(oder nach Vereinbarung)

Bitte reservieren Sie vorher telefonisch einen Termin:
 

Es handelt sich um eine regelmäßige, kostenlose, offene Sprechstunde.
Sprechstunden, die auf einen Feiertag fallen, werden nicht nachgeholt. Sprechstunden können urlaubsbedingt ausfallen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (jetzt inhaltlich weitgehend in § 1814 BGB a.F./n.F. zu finden) regelt den Grundsatz der Erforderlichkeit rechtlicher Betreuung. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist. Die Betreuung ist entbehrlich, wenn Angelegenheiten durch Vorsorgevollmachten oder andere Hilfen ebenso gut erledigt werden können.

Weitere Informationen und aktuelle Formulare zur Vorsorge finden Sie unter:

https://www.kreis-borken.de/

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Mitglied im Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen